Das Wichtigste in Kürze
Liegt beim Aufgeben einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vor, muss die Anzeige bei Wohngebäuden fünf Angaben daraus enthalten: die Art des Energieausweises, den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr laut Energieausweis und die Energieeffizienzklasse. Die Pflicht trifft neben Verkäufer und Vermieter ausdrücklich auch den Immobilienmakler. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die geänderten Regeln für Energieausweise gelten ab 1. Januar 2027.
Inhalt dieser Seite
Wann die Pflicht gilt
§ 87 gilt, wenn vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben wird und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Kommerzielle Medien sind zum Beispiel Immobilienportale, Zeitungen und die Webseite eines Maklerbüros.
Liegt noch kein Energieausweis vor, greift § 87 nicht. Unabhängig davon muss der Energieausweis Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach dem Kauf übergeben werden (§ 80 GEG). In der Praxis lohnt es sich deshalb, den Ausweis vor dem Start der Vermarktung zu haben.
Die fünf Angaben bei Wohngebäuden
- Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis.
- Der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, in kWh je Quadratmeter und Jahr.
- Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung, zum Beispiel Gas, Fernwärme oder Strom für eine Wärmepumpe.
- Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr.
- Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden sind die ersten drei Angaben vorgeschrieben. Übernehmen Sie die Werte genau so, wie sie im Ausweis stehen. Ein abweichendes Baujahr im Exposé, etwa nach einem Anbau, erklären Sie am besten in einem Satz.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
- Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Bauweise, Dämmung und Anlagentechnik. Er hängt nicht davon ab, wie die Bewohner heizen.
- Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlich gemessenen Verbrauch der Bewohner über mehrere Jahre.
Welcher Ausweis für ein Gebäude ausgestellt werden darf, regelt das Gesetz. In der Anzeige nennen Sie die Art, damit Suchende den Wert einordnen können: Ein Verbrauchswert und ein Bedarfswert sind nicht direkt vergleichbar.
Energieeffizienzklassen bei Wohngebäuden
Die Klasse ergibt sich aus dem Endenergiewert. Passt die angegebene Klasse nicht zum Kennwert, ist meist einer der beiden Werte falsch übertragen. Die Einteilung im Energieausweis für Wohngebäude:
| Klasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | unter 30 |
| A | 30 bis unter 50 |
| B | 50 bis unter 75 |
| C | 75 bis unter 100 |
| D | 100 bis unter 130 |
| E | 130 bis unter 160 |
| F | 160 bis unter 200 |
| G | 200 bis unter 250 |
| H | 250 und mehr |
Bußgeld bei fehlenden Angaben
Wer die Pflichtangaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig in die Anzeige aufnimmt, handelt ordnungswidrig. § 108 GEG sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor. Der Betrag ist die Obergrenze; die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
So prüft Objelio die Energieangaben
Auf Objelio geben Sie für jedes Gebäude an, ob ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis vorliegt, keiner vorliegt oder keiner erforderlich ist. Liegt einer vor, fragt Objelio Kennwert, Energieträger, Baujahr laut Ausweis und Effizienzklasse ab. Die Prüfung meldet fehlende Werte, eine Klasse, die nicht zum Kennwert passt, und ein Baujahr, das vom Baujahr des Gebäudes abweicht. Suchende sehen die Angaben auf der Objektseite und in KI-Assistenten wie Claude und ChatGPT.
Ob Ihre Anzeigen vollständig sind, sehen Sie mit dem Exposé-Check für ein bestehendes Exposé, ohne Anmeldung.
Checkliste: Energieangaben in der Anzeige
- Energieausweis liegt vor dem Start der Vermarktung vor
- Art des Ausweises genannt (Bedarf oder Verbrauch)
- Endenergiebedarf oder -verbrauch genau aus dem Ausweis übernommen
- Wesentlicher Energieträger der Heizung genannt
- Baujahr laut Energieausweis genannt (bei Wohngebäuden)
- Energieeffizienzklasse genannt und mit dem Kennwert abgeglichen (bei Wohngebäuden)
- Abweichendes Baujahr im Exposé kurz erklärt
- Ausweis für die Besichtigung bereitgelegt
Häufige Fragen
Welche Angaben aus dem Energieausweis müssen in die Immobilienanzeige?
Bei Wohngebäuden fünf: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr laut Energieausweis und Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden die ersten drei. Das gilt, wenn beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vorliegt.
Gilt die Pflicht auch für Makler?
Ja. § 87 nennt neben Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ausdrücklich den Immobilienmakler.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlenden Angaben?
Bis zu 10.000 Euro nach § 108 GEG. Die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.
Was gilt, wenn noch kein Energieausweis vorliegt?
Dann verlangt § 87 keine Angaben in der Anzeige. Der Ausweis muss Kaufinteressenten aber spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auf Objelio wählen Sie in diesem Fall „Liegt nicht vor“.
Ändern sich die Pflichtangaben 2027?
Ja. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, und die geänderten Regeln für Energieausweise und Anzeigen gelten ab 1. Januar 2027, mit Übergangsregeln für ältere Ausweise. Diese Seite ergänzen wir vor dem Stichtag.
Quellen
- § 87 Gebäudeenergiegesetz: Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
- § 80 Gebäudeenergiegesetz: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
- § 108 Gebäudeenergiegesetz: Bußgeldvorschriften
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 (Gebäudemodernisierungsgesetz)
Stand: . Herausgegeben von Objelio. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.